Have any questions?
+44 1234 567 890
FAQ zur Soforthilfe Gas und Wärme
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert.
Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Auf einen Blick
ACHTUNG: Bitte beachten, dass nur die Abschläge für Gas und Wärme betroffen sind, d.h. Strom und/oder Wasserabschläge müssen bezahlt werden. Die Höhe Ihrer Abschlagszahlung Gas entnehmen Sie bitte Ihrer letzten Rechnung oder Ihrer Vertragsbestätigung.
Wichtig für RLM-Kunden: Bitte teilen Sie der Trifels Gas bis zum 31.12.2022 mit, dass Sie zu der anspruchsberechtigten Gruppe gehören.
Stufe 1: Soforthilfe Gas - Übernahme der Abschlagszahlung im Dezember 2022
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.
Im kommenden Jahr soll diese Entlastung über eine sogenannte Gaspreisbremse erfolgen: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12 Cent/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. Im Bereich der Wärmeversorgung ist ein Deckel in Höhe von 9,5 Cent/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen.
Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.
Um die Entlastung der Kundinnen und Kunden im Monat Dezember gegenzufinanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wurden das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhen festgelegt.
Nach Festlegung der Regelungen Anfang November ermittelt die Trifels Gas die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen Ihrer Kundinnen und Kunden und bereiten die Entlastung im Dezember der Kunden IT-technisch vor. Mitte November beantragen die Unternehmen die Erstattung der Abschlagszahlungen nach einem Prüfverfahren durch einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW. Ab 21. November 2022 informieren die Gaslieferanten auf ihren Internetseiten über die Details der Soforthilfe. Am 1. Dezember 2022 erhalten sie die Erstattung der Abschlagszahlungen durch die KfW.
Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine viertelstündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Nein, Sie müssen uns nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Die Höhe des Gas-Abschlages finden Sie auf Ihrer Jahresabrechnung.
Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen
Die Soforthilfe wird der Trifels Gas individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung des für Dezember 2022 vereinbarten Preises gewährleistet, dass die teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden.
Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.
Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieterinnen und Mieter profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden.
Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.
Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.
Es gibt mehrere Faktoren, die den Gaspreis beeinflussen. Bereits im vergangenen Jahr sind die Preise für Gas an den Großhandelsmärkten gestiegen. Gründe für die Preisanstiege waren unter anderem der ungewöhnlich lange Winter und die weltweit gestiegene Nachfrage nach Erdgas im Zuge der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie. Seit dem Krieg in der Ukraine ist der Druck auf die Gaspreise weiter enorm gestiegen. Die Energieversorger sind beim Einkauf von Energie deshalb mit Kosten in nie dagewesener Höhe konfrontiert. Zum Teil haben sich die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Das kann dazu führen, dass die Energieversorger trotz eines vorausschauenden Gaseinkaufes die gestiegenen Kosten an die Kunden weitergeben müssen.
Neben dem Gaseinkauf sind Netzentgelte, staatlich induzierte Umlagen und Steuern Bestandteil des Gaspreises. In den letzten Jahren änderten sich diese über das Jahr kaum, so dass die Endkundenpreise stabil waren. Vor allem durch die beiden neuen, volatilen Umlagen und die enorm gestiegenen Beschaffungskosten ist es wahrscheinlich, dass Kunden nun mehrfach im Jahr mit Gaspreisänderungen konfrontiert werden müssen.
Stufe 1: Soforthilfe Wärme – Übernahme der Abschlagszahlung im Dezember 2022
Stufe 2: Gas- und Wärmepreisbremse 2023
Die Entlastung bei den Gaspreisen erfolgt in zwei Stufen: In diesem Jahr wird mit der Soforthilfe etwa ein Zwölftel Ihrer Jahresrechnung durch den Staat übernommen. In der zweiten Stufe greift dann die Gaspreisbremse. Hier wird der von Ihnen zu zahlende Gaspreis für 80 Prozent Ihres Verbrauchs bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Das heißt, dass Sie für 80 Prozent Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr höchstens 12 Cent/kWh bezahlen, eine eventuelle Differenz zahlt der Staat an ihren Energieversorger. Lediglich für die darüberhinausgehende Mengen müssen Sie den kompletten Gaspreis Ihres Tarifs zahlen. Damit möchte die Bundesregierung Anreize zum Gassparen setzen. Die Deckelung der Gaspreise soll bis 30. April 2024 gelten. Die konkrete Ausgestaltung der Gaspreisbremse für 2023 erfolgt noch in einem Gesetz, das Ende Dezember 2022 in Kraft treten wird.
Einige Tarife liegen aktuell noch unter 12 Cent/kWh. Diese erhalten trotzdem die Entlastung über die Soforthilfe. Sollte der Tarif auch beim Start der Gaspreisbremse noch unter der Deckelungsbetrag von 12 Cent/kWh liegen, erhalten Sie zunächst keine Entlastung durch die Gaspreisbremse. Sollte Ihr Tarif jedoch bis 30.04.2024 über 12 Cent/kWh steigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Gaspreisbremse. Ihr Gasversorger wird dies bei der Berechnung der Abschläge und der Abrechnung berücksichtigen. Da das Preisniveau an den Energiebörsen auf hohem Niveau bleibt, werden voraussichtlich auch die aktuell noch günstigeren Tarife zukünftig steigen.
Wir wissen, dass diese Preissteigerungen für Sie eine enorme Belastung bedeuten. Selbstverständlich versuchen wir, so lange wie möglich Ihren Tarif so niedrig wie möglich zu halten. Dies ist uns bisher sehr gut gelungen, da wir das benötigte Gas langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten beschaffen. So wirken sich die Börsenpreise nicht unmittelbar auf den Gaspreis unserer Kunden aus. Diese Beschaffungsstrategie sorgt dafür, dass die Entwicklungen an den Energiebörsen geglättet werden und unsere Endkunden vor großen Preissprüngen geschützt werden.